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BFSG-Anforderungen: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von Ihrer Software verlangt

Roman Kirchmeier - Autemos

Roman Kirchmeier - Autemos

Compliance-Besprechung in einem Schweizer Bankbuero mit einer Anforderungsmatrix auf dem Bildschirm

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die materiellen Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Das Gesetz setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um: Gelistete Produkte und Verbraucherdienstleistungen müssen barrierefrei sein, darunter Bankdienstleistungen für Verbraucher, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, E-Books und Selbstbedienungsterminals (§ 1 BFSG, Gesetze im Internet). Bei Verstößen sind Geldbußen bis zu 100.000 Euro möglich (§ 37 Absatz 2 BFSG). Entscheidend für die Planung ist der Zuschnitt: Adressiert sind Angebote an Verbraucher, rein interne Unternehmensanwendungen fallen nicht darunter.

Kurz gefasst: Das BFSG verpflichtet Anbieter seit dem 28. Juni 2025, gelistete Produkte und Verbraucherdienstleistungen barrierefrei anzubieten. Der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro (§ 37 Absatz 2 BFSG). Kleinstunternehmen sind nur bei Dienstleistungen ausgenommen, interne B2B-Software ist nicht erfasst, und für Dienstleistungen läuft eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030.

Abbildung 1: Wer vom BFSG erfasst wird und wer nicht.

Was fordert das BFSG konkret?

Das BFSG verlangt, dass gelistete Produkte und Verbraucherdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die Legaldefinition steht in § 3 Absatz 1 BFSG und ist ergebnisbezogen formuliert:

„Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.”

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§ 3 Absatz 1 BFSG, gesetze-im-internet.de

Verkündet wurde das Gesetz am 16. Juli 2021, einzelne Vorschriften galten schon ab dem 23. Juli 2021. Für Produkte knüpft § 1 Absatz 2 BFSG an das Inverkehrbringen nach dem 28. Juni 2025 an, für Dienstleistungen an die Erbringung ab diesem Datum.

Der Prüfmaßstab ist damit die Nutzbarkeit „in der allgemein üblichen Weise”. Ein automatisierter Scan beantwortet diese Frage nur zum Teil.

Wer ist betroffen und wer nicht?

Betroffen sind Wirtschaftsakteure, die gelistete Produkte in Verkehr bringen, und Erbringer gelisteter Dienstleistungen für Verbraucher. Rein interne Unternehmensanwendungen sind nicht erfasst.

Der Verbraucherbezug ist der am häufigsten übersehene Punkt. Ein internes Testmanagement-Werkzeug, ein ERP-Backoffice oder ein Mitarbeiterportal ohne Verbraucherangebot fällt nach § 1 BFSG nicht in den Anwendungsbereich. Viele Zusammenfassungen lassen diese Grenze offen, was Prüfaufwand an der falschen Stelle bindet.

Bereich

Im Anwendungsbereich

Nicht erfasst

Produkte

Universalrechner-Hardware für Verbraucher samt Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Medien, E-Book-Lesegeräte

Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden

Dienstleistungen

Telekommunikation, Elemente der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt Software, elektronischer Geschäftsverkehr

Rein interne B2B-Anwendungen und B2B-Dienste ohne Verbraucherangebot

Unternehmensgröße

alle Unternehmen bei Produkten

Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (§ 3 Absatz 3)

Öffentliche Stellen

kein Verbraucherangebot nach § 1

Bundesbehörden: es gilt die BITV 2.0 (§ 2 BITV 2.0)

Kleinstunternehmen sind nur bei Dienstleistungen ausgenommen. § 3 Absatz 3 lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.” Kleinstunternehmen heißt nach § 2 BFSG: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Produkte greift die Ausnahme nicht.

Was droht bei Verstößen?

Abbildung 2: Der Bussgeldrahmen nach § 37 Abs. 2 BFSG.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen mit bis zu 10.000 Euro. § 37 Absatz 2 BFSG:

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.”

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§ 37 Absatz 2 BFSG, gesetze-im-internet.de

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Behörde aller 16 Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Sie arbeitet seit September 2025 bundesweit und hat am 29. Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien beschlossen (MLBF, 2026).

Zum ersten Jahr schreibt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt am 1. Juni 2026: „Aktuell liegt der Schwerpunkt auf dem abschließenden Aufbau der organisatorischen und fachlichen Grundlagen sowie auf der Bearbeitung von fast 700 eingegangenen Meldungen.”

Einzelne Bußgeldbescheide nach § 37 sind bislang nicht öffentlich dokumentiert. Zahlen zu angeblichen Abmahnwellen, zur Personalstärke der MLBF oder zu Erfüllungsquoten kursieren, stammen jedoch aus PR- und Anbietermaterial ohne offengelegte Methodik. Wir führen sie hier nicht an.

Welcher Standard gilt als Nachweis?

Weder das BFSG noch die BFSGV nennen einen verbindlichen Standard, und § 3 BFSGV begründet keine Konformitätsvermutung. Die Vorschrift verweist auf den Stand der Technik und auf die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards veröffentlicht (§ 3 BFSGV). Prüfstellen und Entwicklungsteams arbeiten trotzdem mit EN 301 549. Der Stand dazu:

  • EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) ist die einzige harmonisierte Fassung, referenziert im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 vom 11. August 2021.

  • Für den EAA existiert bislang keine harmonisierte Fassung. AccessibleEU (Europäische Kommission) schreibt: „The standard is currently being updated to also support the European Directive 2019/882 on the accessibility requirements for products and services.”

  • V4.1.0 liegt seit November 2025 als Entwurf vor und ist bis August 2026 in der formalen Abstimmung der europäischen Normungsorganisationen. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt wird für 2026 erwartet, ein Datum steht nicht fest.

Inhaltlich führt der Weg zu WCAG: EN 301 549 V3.2.1 baut auf WCAG 2.1 Stufe AA auf (WCAG 2.2 im Detail). Für den elektronischen Geschäftsverkehr wird § 19 BFSGV konkret: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet” sein. Die vier WCAG-Prinzipien stehen damit im deutschen Verordnungsrecht.

Welche Nachweise müssen Sie führen?

Abbildung 3: Die Nachweiskette nach § 14 und § 16 BFSG.

Pflicht ist eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung nach § 14 BFSG; die Bewertung nach § 16 muss dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Nachweiskette in der Praxis:

  1. Barrierefreiheitserklärung erstellen. § 14 Absatz 1 Nummer 2 verlangt, die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 zu erstellen und „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich” zu machen, und zwar solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Absatz 2).

  2. Bewertung nach § 16 dokumentieren. Wer sich auf eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale beruft, muss die Bewertung dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde informieren.

  3. Prüfumfang je Release festlegen. Welche Oberflächen, welche Nutzerpfade, welcher Stand von WCAG und EN 301 549.

  4. Testergebnisse versioniert ablegen. Datum, Build, Prüfschritt, Ergebnis, verantwortliche Person.

  5. Offene Befunde nachhalten. Priorität, geplante Behebung, Frist.

Die Schritte 1 und 2 stehen im Gesetz. Die Schritte 3 bis 5 sind Praxis: Sie sind das, was eine Aufsicht oder ein Auditor sehen will, wenn die Erklärung nach § 14 hinterfragt wird. Wer für andere Regelwerke bereits eine belastbare Prüfspur führt, nutzt dieselbe Mechanik (Audit Trails im Testing, Testen in regulierten Branchen).

Welche Übergangsfristen gelten?

Abbildung 4: Die Fristen nach § 38 BFSG im Überblick.

Dienstleistungserbringer dürfen vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden. § 38 Absatz 1 BFSG:

„Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden.”

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§ 38 Absatz 1 BFSG, gesetze-im-internet.de

Für Selbstbedienungsterminals gilt eine eigene Grenze: § 38 Absatz 2 erlaubt die Weiterverwendung „nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme”. Der EU-Rahmen lässt bis zu 20 Jahre zu, Deutschland hat 15 gewählt. Wer Geld- oder Ticketautomaten betreibt, plant mit der kürzeren Frist (EUR-Lex, 2019).

Was bedeutet das für Schweizer Unternehmen?

Der European Accessibility Act gilt in der Schweiz nicht unmittelbar. Er wirkt über den Marktzugang: Wer Produkte in der EU in Verkehr bringt oder Dienstleistungen für Verbraucher in der EU erbringt, unterliegt dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, in Deutschland dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz samt Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro.

Die Allianz Digitale Inklusion Schweiz formuliert es so: „Schweizer Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen in der EU anbieten, müssen die Anforderungen des EAA erfüllen.” Genannt werden Online-Shops, die in die EU liefern, und Unternehmen mit digitalen Dienstleistungen für EU-Kunden.

Innerschweizerisch bleibt das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) von 2004 maßgeblich. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen schreibt: „20 Jahre nach seinem Inkrafttreten wird das BehiG zurzeit im Parlament überarbeitet.” Die Botschaft des Bundesrates ging am 20. Dezember 2024 ans Parlament (Geschäft 25.020); zum Verfahrensstand machen wir hier bewusst keine Aussage. Für Banken und Versicherungen mit EU-Kundschaft heißt das: zwei Regelwerke, ein Prüfprozess (Testautomatisierung in regulierten Banken).

Wie belegen Sie Barrierefreiheitstests pro Release?

Prüffähige Nachweise entstehen, wenn Barrierefreiheitsprüfungen im selben automatisierten Ablauf laufen wie die funktionalen Regressionstests und jedes Ergebnis versioniert abgelegt wird. Ein separat gepflegtes Prüfprotokoll altert zwischen zwei Releases.

Autemos ist KI-gestützte Testautomatisierung für Web, Mobile, API und Desktop. Test-Workflows nehmen eigene Code-Blöcke und vorhandene Playwright-Tests auf, sodass eine axe-core-Prüfung als Schritt neben den funktionalen Tests läuft. Die Ergebnisse gehen wie jedes andere Testergebnis nach Allure und Jira.

Damit liegt pro Release eine datierte Spur vor: welcher Build, welche Prüfung, welches Ergebnis, welche Abweichung. Bei Bankdienstleistungen und im E-Commerce kommt der Umgang mit Testdaten dazu, weil Verbraucherstrecken mit realitätsnahen Datenmustern geprüft werden (Testdaten-Handling).

Rechtskonformität stellt das nicht her. Automatisierte Prüfungen decken nur einen Teil der WCAG-Erfolgskriterien ab, und die Bewertung nach § 3 Absatz 1 bleibt eine menschliche Beurteilung (Barrierefreiheit testen: Methoden und Grenzen).

Häufig gestellte Fragen

Gilt das BFSG auch für interne Unternehmenssoftware?

Nein. Das Gesetz erfasst Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Ein internes Portal oder ein ERP-Backoffice ohne Verbraucherangebot fällt nicht darunter. Sobald dieselbe Anwendung eine Verbraucherstrecke bedient, ist dieser Teil im Anwendungsbereich.

Seit wann gilt das BFSG?

Die materiellen Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025. Verkündet wurde das Gesetz am 16. Juli 2021, einzelne Ermächtigungsvorschriften galten ab dem 23. Juli 2021. Das häufig zitierte Datum 25. Juni 2025 ist falsch.

Wie hoch sind die Bußgelder nach dem BFSG?

Bis zu 100.000 Euro in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro (§ 37 Absatz 2). Einzelne verhängte Bußgelder sind bislang nicht öffentlich dokumentiert.

Sind Kleinstunternehmen vom BFSG befreit?

Nur bei Dienstleistungen. § 3 Absatz 3 nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Bei Produkten gilt die Ausnahme nicht.

Reicht ein automatisierter Test als Nachweis?

Nein. Das W3C hält fest: „Tools cannot check all accessibility aspects automatically. Human judgement is required.” Automatisierte Prüfungen liefern reproduzierbare Belege für einen Teil der Kriterien; die Bewertung nach § 3 Absatz 1 braucht zusätzlich manuelle Prüfung.

Fazit

Drei Punkte bestimmen den Aufwand nach dem BFSG. Erstens der Zuschnitt: gelistete Produkte und Verbraucherdienstleistungen, keine internen B2B-Anwendungen. Zweitens die Nachweise: Barrierefreiheitserklärung nach § 14, dokumentierte Bewertung nach § 16 mit fünf Jahren Aufbewahrung, dazu belastbare Testergebnisse je Release. Drittens die Fristen: 27. Juni 2030 für Dienstleistungen, 15 Jahre für Selbstbedienungsterminals. Einen verbindlichen Standard nennt das Gesetz nicht, EN 301 549 V3.2.1 bleibt die praktische Referenz, und eine für den EAA harmonisierte Fassung gibt es noch nicht.

Wenn Sie Barrierefreiheitsprüfungen in Ihre bestehende Testautomatisierung aufnehmen und die Ergebnisse je Release prüffähig dokumentieren wollen, sprechen Sie mit unserem Team.

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